PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer? Alles zum Nullsteuersatz!

Am 27. Februar 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem es auf verschiedene Fragen zur Anwendung des Nullsatzes auf die Lieferung, Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen und ihrer wesentlichen Komponenten eingeht. Das Schreiben enthält die Verwaltungsauffassung zu den Voraussetzungen der Nullsatzregelung, einschließlich des Betreiberstatus des Leistungsempfängers und des Standorts der betreffenden Photovoltaikanlagen. Es enthält außerdem Ausführungen zu den Anforderungen an die Nachweisführung durch Lieferer und zum Zusammenhang zwischen der Anwendung des Nullsatzes und anderen Bestimmungen, wie etwa Sachleistungen. Die Hinweise gelten grundsätzlich für Lieferungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen.

Nulltarif für Photovoltaikanlagen

Ab dem 1. Januar 2023 unterliegen aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 bestimmte Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Photovoltaikanlagen dem Nullsteuersatz, der zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Regelung soll den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige verringern, insbesondere für Kleinunternehmer (im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG), die bisher für den Vorsteuerabzug optieren mussten; mit der neuen Nullsteuerregelung ist es für Kleinunternehmer nicht mehr erforderlich, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 UStG gilt für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich wesentlicher Komponenten und Stromspeicher, auf oder neben privaten Wohnhäusern, Wohngebäuden, öffentlichen und anderen Gebäuden, die für Zwecke des öffentlichen Interesses genutzt werden, der Nullsteuersatz. Innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und die Installation der Photovoltaikanlagen und Stromspeicher unterliegen ebenfalls dem Nullsteuersatz. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MMDR) 30 kW (Peak) nicht überschreitet oder nicht überschreiten wird. Liegt kein Eintrag im MMDR vor, ist diese Regelung nicht anwendbar.

Lieferungen, die dem Nullsatz unterliegen

Das Finanzministerium hat in seinen Leitlinien bestätigt, dass der Nullsteuersatz zusätzlich für netzgekoppelte und autarke stationäre Photovoltaikanlagen sowie die Lieferung wesentlicher Komponenten, einschließlich Ersatzteilen, und deren Installation gilt. Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass für netzgekoppelte oder autarke Systeme Solarmodule mit einer Leistung von mindestens 300 Watt verwendet werden. Installationsarbeiten können nur dann mit 0,5 % besteuert werden, wenn sie direkt an den Anlagenbetreiber erbracht werden. Die Vermietung von Photovoltaikanlagen unterliegt dem normalen Mehrwertsteuersatz, und bei Leasing- oder Mietkaufverträgen ist für die Bestimmung des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes entscheidend, ob eine Lieferung von Waren oder eine Dienstleistung erfolgt.

Betreiber von Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium hat klargestellt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, die zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtet sind, sich als Betreiber im MMDR zu registrieren. Besteht keine Registrierungspflicht, wird davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger der Betreiber ist. Vorgelagerte Lieferungen in der Lieferkette, etwa an Zwischenhändler, unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz.

Standort der Anlagen

Um für die Nullbesteuerung in Frage zu kommen, muss die Installation der Module, Lagereinheiten oder wesentlichen Komponenten auf oder neben privaten Wohnhäusern, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden erfolgen, die für Aktivitäten im öffentlichen Interesse genutzt werden; es reicht jedoch aus, dass eine räumliche oder funktionale Verbindung zwischen dem Grundstück und der Installation besteht, beispielsweise sind Installationen innerhalb eines Gebäudekomplexes zulässig. Das MOF interpretiert die Eigenschaften einer Wohnung im weitesten Sinne als jeden geschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird, und daher fallen auch bestimmte Gartenstrukturen darunter. Gebäude werden als für Aktivitäten im öffentlichen Interesse genutzt behandelt, wenn sie für bestimmte Aktivitäten genutzt werden, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für wohltätige oder religiöse Zwecke unterliegen. Bei gemischt genutzten Gebäuden unterliegt die Lieferung dem normalen Mehrwertsteuersatz, wenn das Gebäude flächenmäßig überwiegend für andere Zwecke als Wohnzwecke genutzt wird.

 

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Beweis

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Mehrwertsteuerbefreiung vorliegen, obliegt grundsätzlich dem Lieferer; es genügt allerdings auch, wenn der Abnehmer gegenüber der Finanzbehörde eine Erklärung abgibt, dass er Betreiber ist und Leistungen für ein förderfähiges Gebäude bezogen hat bzw. dass die 30-kW-Grenze nicht überschritten wurde.

Anschaffungen und Rückbauten von Photovoltaikanlagen

Wenn ein Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage seinen steuerpflichtigen Tätigkeiten zugeordnet und die Vorsteuer zurückgefordert hatte, entstand ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus der Erzeugung des für private oder nicht geschäftliche Zwecke erzeugten Stroms. Dieser geldwerte Vorteil entsteht nicht, wenn die Photovoltaikanlage am oder nach dem 1. Januar 2023 von einem Steuerpflichtigen im Rahmen der Nullbesteuerungsbestimmungen erworben wird.

 

Der Ausbau einer Photovoltaikanlage aus einem Unternehmen unterliegt der Umsatzsteuer, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2023 erworben wurde und beim Erwerb der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise möglich war. Ein Ausbau ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nicht-betriebliche Zwecke verwendet werden. In diesem Fall wird der Ausbau als geldwerter Vorteil behandelt und unterliegt dem Nullsteuersatz.